Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung der Geschäftsbedingungen
1. Nachfolgende AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten insbesondere auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden oder der Geltung der AGB umgehend widersprochen wird.
2. Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, wobei es nicht darauf ankommt, in welcher Form oder in welchem Medium sie konkret erstellt worden sind oder vorliegen. Zu Lichtbildern rechnen insbesondere Papierbilder, Still-Videos, Negative, Dia-Positive, elektronische Bilder in digitalisierter Form, Videos, etc..
II. Urheber- und Nutzungsrecht
1. Das Urheberrecht an den Lichtbildern steht dem Fotografen zu.
2. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Grundsätzlich gilt, dass alle vom Fotografen hergestellten Lichtbilder nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Jede Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf in jedem Fall der besonderen Vereinbarung.
3. Jedwede Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung des Fotografenhonorars über.
4. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Fotografen. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
5. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild selbst erfolgen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
6. Alle Negativ-Daten bleiben beim Fotografen, sofern nicht ausnahmsweise schriftlich anderes vereinbart worden ist.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Fotografenhonorar als Stundensatz, Tagessatz oder als vereinbarte Pauschale berechnet. Die jeweiligen Endpreise weist der Fotograf unter Ausweisung der zusätzlichen Mehrwertsteuer aus. Nebenkosten, zu denen auch Spesen, Reise- und Fahrtkosten, Honorare für Modelle, Requisiten sowie Labor- und Studiomieten rechnen, sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem Arbeitsaufwand verlangen. Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Bei einem vereinbarten Zeithonorar erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (dreißig) Tage nach Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt es vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
4. Sämtliche Lichtbilder bleiben solange Eigentum des Fotografen, bis der Kaufpreis vom Auftraggeber vollständig bezahlt worden ist.
5. Rügen des Auftraggebers in Bezug auf die Bildauffassung sowie die künstlerisch-technische Gestaltung sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen in Bezug auf die Ausgestaltung der Lichtbilder erteilt hat.
6. Ergänzungen des ursprünglichen Auftrags, die sich aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers während oder nach einer Aufnahmeproduktion ergeben, führen zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen des Fotografen. Bei einem ursprünglich vereinbarten Pauschalhonorar ist dies entsprechend dem Mehraufwand zu erhöhen. Bei einem vereinbarten Zeithonorar erhält der Fotograf auch für die auf die Umsetzung der Änderungswünsche verwandte Zeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
IV. Produktionsaufträge
1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind von ihm nur dann anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind.
3. Der Auftraggeber darf dem Fotografen für Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht hat und dass bei der Überlassung von Bildnissen von Personen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung erteilt wurde. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten resultieren.
4. Muss bei der Auftragsabwicklung/-durchführung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und nach Vollendung der Aufnahmen umgehend wieder abzuholen. Kommt der Auftraggeber dem Aufforderungsverlangen des Fotografen, die Aufnahmeobjekte abzuholen, nicht spätestens nach 2 Werktagen nach, so ist der Fotograf berechtigt, dem Auftraggeber hierfür Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Sämtliche Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zulasten des Auftraggebers.
V. Überlassung von Lichtbildern zur Auswahl sowie von Archivbildern
1. Mit der Überlassung von Bildern zur Sichtung und Auswahl werden keinerlei Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
2. Schon die Verwendung von Bildern als Arbeitsvorlage für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt eine kostenpflichtige Nutzung dar.
3. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf bereits eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwands bemisst und mindestens 30,00 Euro beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4. Dem Auftraggeber vom Fotografen zur Auswahl überlassene Lichtbilder hat der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Zugang – soweit keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verloren gegangene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern der Verlust oder die Beschädigung nicht von ihm zu vertreten ist, Bezahlung verlangen.
5. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt.
6. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Auflauf der Frist zurückzugeben, sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, so kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1,00 € pro Tag und Bild verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass dem Fotografen ein Schaden nicht entstanden ist oder dass dieser Schaden unterhalb der Schadenspauschale liegt. Bei Verlust oder Beschädigung der zurück zu sendenden Bilder, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann seitens des Fotografen Schadensersatz verlangt werden. Dieser beträgt mindestens 1.000,00 € für jedes beschädigte/verlorene Original und 200,00 € für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
VI. Digitale Bildverarbeitung
1. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert. Ansonsten bedarf sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden.
3. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken und sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
4. Bei der digitalen Bilderfassung muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einen Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und dass der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
5. Soweit der Auftraggeber den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung von Lichtbildern beauftragt, versichert der Auftraggeber, Inhaber einer entsprechenden Berechtigung zur Bearbeitung/Änderung dieser Lichtbilder zu sein. Der Auftraggeber stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
6. Jede Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch eine Montage, elektronische Manipulationen, Fotocomposing o.ä. ein neues Werk, ist dieses entsprechend zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werks sind Miturheber im Sinne von § 8 Urheberrechtsgesetz.
VII. Nutzung und Verbreitung von Lichtbildern
1. Jede Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen via Internet, Intranet, Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht bloß für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder sonstigen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Jede Weitergabe digitalisierter Lichtbilder bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das Gleiche gilt für die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen von Lichtbildern, die der Fotograf auf elektronischem Wege erstellt hat.
3. Soweit der Auftraggeber wünscht, dass der Fotograf ihm Dateien, Daten, oder Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies separat zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Ansonsten ist der Fotograf nicht dazu verpflichtet, Datenträger, Dateien und/oder Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Auch wenn die Überlassung von Dateien, Daten und/oder Datenträgern zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde, dürfen überlassene Dateien und Daten vom Auftraggeber nur nach vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert/abgeändert werden.
4. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt ausschließlich der Auftraggeber. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Datenträger, Dateien und/oder Daten online oder offline überlassen werden. Die Art und Weise der gewünschten Übermittlung bestimmt der Auftraggeber.
VIII. Datenschutz
Im Rahmen der Beauftragung bekannt gewordene personenbezogene Daten des Auftraggebers dürfen vom Fotografen gespeichert werden. Dieser verpflichtet sich, ihm im Rahmen des Auftrags bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.
IX. Haftung
1. Der Fotograf haftet nur für solche Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung. Soweit der Fotograf und der Auftraggeber ausnahmsweise einen verbindlichen Liefertermin für Lichtbilder oder einen Zeitrahmen für eine Produktion vereinbarten, haftet der Fotograf für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Jede Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dieser kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Für die Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor dieser Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm diese Negative/Daten zum Kauf an.
X. Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten zzgl. Mehrwertsteuer kommt die Künstlersozialabgabe in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Fotografen, soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Soweit einzelne der oben aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch eine solche Regelung ersetzt, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall einer Vertragslücke.